FAQ EU 24 Stunden Regelung – Summarische Eingangsmeldung (ESumA/ENS)
Die EU Verordnung 1875/2006 verlangt die Übermittlung einer summarischen Eingangsmeldung (ESumA) für einkommende Ladung ab dem 31.12.2010. Die FAQs bieten Informationen zu den grundsätzlichen Sachverhalten der EU Verordnung. Darüberhinaus zeigen sie die Lösung der Hapag-Lloyd AG die neuen Anforderungen zu erfüllen. Bitte beachten Sie, dass sich diese FAQs auf den überseeischen Containerverkehr beziehen.
Stand: Juli 2011
Rechtliche Grundlagen
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Wann wird eine summarische Eingangsmeldung (ESumA) verlangt?
Für alle Waren, die in das Zollterritorium der EU verbracht werden, ungeachtet ihrer Endbestimmung, wird eine ESumA benötigt. Dazu gehört Ladung, die in einem EU Hafen gelöscht wird (einschließlich der Ladung, welche umgeladen wird) sowie Container, die an Bord bleiben, weil sie für einen nachfolgenden Nicht-EU Hafen bestimmt sind.
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Wer ist für die Übermittlung der ESumA verantwortlich?
- Grundsätzlich ist der Reeder, welcher das Schiff betreibt, verantwortlich für die Übermittlung der ESumA
- Wenn ein Containerschiff gemeinsam von mehreren Reedereien genutzt wird, z. B. in der „Grand Alliance“ oder wenn andere Langzeitverträge, wie z.B. ein Slot-Charter Vertrag zwischen zwei Linien besteht, ist die Reederei verantwortlich für die rechtzeitige Übermittlung der ESumA, welche das Konnossement ausstellt.
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Kann abgesehen von der Reederei ein anderer Transportbeteiligter die ESumA abgeben?
Ja, ein Dritter, zum Beispiel eine Spedition, aber nur mit dem Wissen und der Einwilligung der Reederei. In diesem Falle wäre der Drittbeteiligter haftbar für den korrekten Inhalt des ESumA.
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Wann muss die ESumA übermittelt werden?
Im überseeischen Containerverkehr (z.B. von Amerika oder Asien in die EU) muss die ESumA spätestens 24 Stunden vor dem Beginn des Verladens im nicht europäischen Abgangshafen übermittelt worden sein.
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Wohin muss die ESumA elektronisch übermittelt werden?
An die Eingangszollstelle des ersten anzulaufenden Hafen in der EU. Daraufhin führt diese Zollstelle eine Risikoanalyse durch.
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Welche Datenelemente mit Bezug auf die Ware müssen in der ESumA übermittelt werden?
- Ablader / Befrachter (oder dessen EORI Nummer, falls vorhanden)
- Empfänger (oder dessen EORI Nummer, falls vorhanden)
- Meldeanschrift, zwingend im Falle eines handelbaren „to order“ Konnossements (oder dessen EORI Nummer, falls vorhanden)
- Vorzugsweise HS Code, mindestens vier Ziffern, wenn möglich aber sechs oder eine zulässige Warenbeschreibung
- Art der Packstücke (Code)
- Anzahl der Packstücke
- Containernummer
- Siegelnummer
- Bruttowarengewicht (in Kilogramm)
- UN Code für Gefahrgut
- Zahlungsweise der Beförderungskosten (Code), z.B. Barzahlung, Kreditkarte, Scheck, Kontoabbuchung, Elektronischer Zahlungsverkehr, Konto beim Beförderer, keine Vorauszahlung
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Gibt es Richtlinien für zulässige und nicht zulässige Warenbeschreibungen?
Ja, sie sind auf folgender Seite Sicherheitsinformationen Europa zu finden. Dessen ungeachtet empfehlen wir den HS Code zu benutzen, damit eine möglicherweise notwendige Übersetzung der Warenbeschreibungen vermieden werden kann.
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Sind Änderungen der ESumA nach der erstmaligen Übermittlung erlaubt?
Grundsätzlich ist es möglich, aber in einzelnen Fällen wird die Übermittlung von Änderungen zur ESumA von der Zollstelle nicht akzeptiert.
Im Falle einer „International Diversion“ sind alle ESumA betroffen, d.h. sobald die ursprüngliche Eingangszollstelle die „Internationale Diversion“ bestätigt hat, darf keine ESumA geändert werden.
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Ist das Übermitteln der „House B/L“ Daten an den EU Zoll erforderlich?
Im Gegensatz zu den USA (AMS) verlangt die EU Verordnung weder das parallele Übermitteln von „Master“ und „House B/L“ noch die Übermittlung des eigentlichen Abladers / Befrachters und Empfängers. Das Übermitteln der Daten des „Master B/L“ reicht aus, selbst wenn ein Spediteur als Ablader und gleichzeitig als Empfänger genannt ist.
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Was passiert wenn ein Containerschiff einen EU Hafen anläuft, dann einen Nicht-EU Hafen und schließlich wieder einen EU Hafen, z.B. Savannah – New York –Tarragona – Malta – Haifa – Piräus – Livorno – Genua?
Nötig ist die Übermittlung der ESumA von den US Häfen zu der Zollstelle in Tarragona, da Tarragona der erste anzulaufende Hafen in der EU ist. Weiterhin muss eine ESumA an die Zollstelle in Piräus für die Ware, welche im Vorfeld in den USA geladen wurde, sowie für die Ware, die in Tarragona, Malta und Haifa geladen wurde, übermittelt werden. Dabei bedarf es einer Übermittlung der Daten spätestens zwei Stunden vor der Ankunft in Piräus.
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Was bedeutet der Begriff „International Diversion“?
Gemäß der EU Verordnung beinhaltet eine „International Diversion“ eine Rotationsänderung, bei der das Containerschiff zum Hafen eines anderen EU Mitgliedslandes umgeleitet wird, welches in dem ursprünglichen Fahrplan nicht mit inbegriffen war. Zum Beispiel: Statt Antwerpen – Hamburg – Southampton verändert sich der Fahrplan zu Rotterdam – Hamburg – Southampton. Der Beförderer muss diese „International Diversion“ der Zollstelle des ursprünglich ersten anzulaufenden EU Hafen mitteilen.
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Wann endet die "Grace Period"?
Die EU Kommission hat entschieden, dass alle EU Länder ihre individuelle "Grace Period" spätestens am 30.06.2011 beenden müssen.
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Gibt es Strafen bei Nicht-Einhaltung der Verordnung?
Entscheidungen über Strafen werden in den einzelnen Mitgliedsstaaten gemäß des nationalen Zollrechts gefällt. Bis heute liegen keine detaillierten Informationen aus der Mehrzahl der Mitgliedsstaaten vor.
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Wenn Container auf Massengutschiffen verladen werden, bedeutet das, dass die ESumA zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden darf?
Egal ob Container, einschließlich Kühlcontainer, auf einem Container- oder Massengutschiff verladen werden, die Frist für die Übermittlung der ESumA für containerisierte Ladung beträgt 24 Stunden vor Beginn des Verladens. Nicht der Schiffstyp ist entscheidend, sondern ob es sich um Container oder Massengut handelt.
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Kann es einem EU ansässigen Empfänger Vorteile bringen, wenn seine EORI (Economic Operator Registration and Identification) Nummer in der ESumA übermittelt wird?
Wenn der in der EU ansässige Empfänger den AEO (Authorized Economic Operator) Status hat, wird der Zoll über die EORI Nummer schneller erkennen können, dass die Ladung von einem Empfänger mit AEO Status kontrolliert wird. Solche Ladung kann eine niedrigere Risikobewertung bekommen.
Hapag-Lloyd's Lösung
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Hat Hapag-Lloyd eine firmeninterne Lösung entwickelt?
Ja, die Entscheidung fiel für eine firmeninterne Lösung, da nur wenige Erweiterungen zu unserem bestehenden System nötig waren. Außerdem gibt es weniger Schnittstellen und wir erwarten mindere technische Probleme. Die Zertifizierung und Registrierung mit den EU Ländern in welchen die Hapag-Lloyd Dienste ihren ersten EU Eingangshafen haben ist erfolgt. Inzwischen übermitteln wir an die Zollbehörden all dieser Länder (BE, DE, ES, FR, GR, IT, MT, NL, RO, UK) ENS und erhalten Movement Reference Nummern (MRN) zurück.
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Berücksichtigt die Hapag-Lloyd Lösung die Übermittlung der ESumA von Dritten an den EU Zoll?
Da die EU Verordnung keine Eingabe des eigentlichen Abladers / Befrachters und Empfängers voraussetzt, nimmt Hapag-Lloyd an, dass Spediteure nicht an der Übermittlung des ESumA interessiert sind. Stattdessen wird dies der Verfrachter übernehmen, welcher für die rechtzeitige Übermittlung der ESumA verantwortlich ist.
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Auf welchem Level erfolgt bei Hapag-Lloyd die Übermittlung?
Auf dem Master B/L Level (Hapag-Lloyd Konnossement), das für die EU Verordnung ausreichend ist.
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Welche zusätzlichen Daten muss der Kunde im Gegensatz zu heute bereitstellen?
Hapag-Lloyd benötigt die ersten vier Ziffern des HS Codes der Warenpartien. Wenn möglich würden wir gerne die ersten sechs Ziffern des HS Codes erhalten. Die EU Staaten dürfen die Sprache, in der die Warenbeschreibungen übermittelt werden sollen, selbst wählen. Nicht alle EU Mitgliedsstaaten werden eine Ladungsbeschreibung in Englisch akzeptieren.
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Muss der Kunde die Zahlungsweise der Beförderungskosten übermitteln?
Nein, eine interne Lösung ist in Planung, vorausgesetzt, dass die EU Verordnung keinen weiteren Änderungen unterliegt.
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Wie kann der Kunde die zusätzlichen Daten übermitteln, wenn er die Verschiffungsinstruktionen elektronisch an Hapag-Lloyd schickt?
Das HS Code Feld ist bereits auf der HL Homepage vorhanden sowie im INTTRA ACT und LINK. INTTRA Desktops werden diesbezüglich im ersten Quartal 2011 erweitert. Kunden mit einer bilateralen EDI-Verbindung zu Hapag-Lloyd werden von uns kontaktiert.
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Wie kann der Kunde erkennen, dass seine Ladung unter die EU Verordnung fällt, wie zum Beispiel im Falle von „FROB Ladung“?
Die Hapag-Lloyd Buchungsbestätigung (Email, Fax und EDI) beinhaltet einen Zollindikator.
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Wird die neue Verordnung eine Auswirkung auf die Abgabefrist der Verschiffungsinstruktionen haben?
Ja, die Verschiffungsinstruktionen müssen, wie bei den anderen „24 Hour Rules“, ca. 72 Stunden (ausgenommen Wochenenden) vor Beladung vorliegen. Explizite Informationen werden in der Hapag-Lloyd Buchungsbestätigung ausgewiesen.
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Wird Hapag-Lloyd eine „No Doc – No load“ Richtlinie für die Fahrtgebiete nach Europa einführen?
Wenn das Sicherheitsmanifest nicht 24 Stunden vor Beladung des Schiffes übermittelt wird, kann dies zu Geldstrafen und Verzögerungen in den EU Häfen führen. Aus diesem Grund müssen alle Verschiffungsinstruktionen gemäß der Abgabefrist, welche in der Buchungsbestätigung von Hapag-Lloyd ausgewiesen ist, eingereicht werden. Folglich kann die Nichteinhaltung der Frist dazu führen, dass Ware nicht geladen wird.
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Was passiert, wenn Hapag-Lloyd eine „Do not load“ Nachricht (Risikotyp A) von der ersten Eingangszollstelle erhält?
Wir werden diese Informationen dem jeweiligen Kunden im Rahmen des uns rechtlich erlaubten Handlungsspielraums zukommen lassen.
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Was ist mit den Risikotypen B und C, Aufhalten einer verdächtigten Verladung im ersten EU Hafen und Abfangen einer verdächtigten Verladung im Löschhafen. Wird Hapag-Lloyd den Kunden darüber informieren und wenn ja, wann?
Im Gegensatz zu Typ A ist es noch nicht sicher, wann die Zollstellen die Reederei über die anderen Risikotypen benachrichtigen werden. Es ist wahrscheinlich, dass die Reederei diese Informationen erst bei der Ankunft des Containerschiffs erhalten wird. Sobald wir durch die Zollstelle informiert werden, dass die Ladung unter den Risikotyp B oder C fällt, werden wir diese Informationen im Rahmen des uns rechtlich erlaubten Handlungsspielraums an den Kunden weiterleiten.
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Nimmt Hapag-Lloyd eine Gebühr für die Übermittlung der ESumA?
Die Sicherheitsinitiative verlangt die elektronische Übermittlung der ESumA an den EU Zoll. Diese Anforderung stellt für den Reeder eine erhebliche Kostenbelastung dar. Hapag-Lloyd hat deshalb entschieden eine "Security Manifest Documentation" (SMD) Gebühr ab dem 1. Januar 2011 einzuführen:
- USD 30 pro Konnossement
- USD 30 für jede Änderung an schon übermittelten Daten
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An wen soll ich mich im Falle von weiteren Fragen in Bezug auf die Inhalte der EU Verordnung 1875/2006 wenden?
Bitte kontaktieren Sie das nächste Hapag-Lloyd Verkaufs Büro.
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Müssen Spediteure/NVOCCs, welche Sammelladung buchen, besondere Anforderungen beachten?
Nein, das müssen sie nicht. Im Gegensatz zu den USA (AMS) ist das Übermitteln von sogenannten House-Bs/L, welche den eigentlichen Ablader / Befrachter und Empfänger ausweisen, nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn der Spediteur/NVOCC seine regulären Verschiffungsinstruktionen gemäß des in der Hapag-Lloyd Buchungsbestätigung genannten Annahmeschlusses bei uns einreicht. Wir empfehlen die Übermittlung des vierstelligen HS Codes der unterschiedlichen Warenpartien in den Verschiffungsinstruktionen.
